Über uns
Das Team
Unser Team der SozialpädagogInnen besteht aus Anya Reuss, Anja Klimesch und Dieter Reuter.
Unsere Fachanleiter heißen Gunther Grad (Fachanleitung „Garten- und Landschaftsbau“, und „Metall“), Manfred Wagner (Fachanleitung „Holz") und Dirk Dietrich (Fachanleitung "Holz").
Die Projektleiterin der Jugendwerkstatt ist Sarah Kempen.







Der Verein
Vor 25 Jahren entstand die Idee, den Zauber des Herrnhaag auch pädagogisch zu nutzen. Aus dieser Idee entwickelte sich der Verein "Jugendwerkstatt Herrnhaag e. V.", der als Träger für die Jugendwerkstatt und ihre Arbeit fungiert.
Wir freuen uns über jede Unterstützung, ob in Form einer Spende
VR-Bank Main-Kinzig-Büdingen, IBAN DE88 5066 1639 0008 0871 21 BIC: GENODEF1LSR
oder auch als aktives oder passives Mitglied!

Satzung der Jugendwerkstatt Herrnhaag e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und heißt „Jugendwerkstatt Herrnhaag e. V.“
2. Er hat seinen Sitz in Büdingen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung benachteiligter junger Menschen. Er wird damit in praktischer Ausübung
christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der christlichen Kirche tätig.
2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) qualifizierende Maßnahmen (Fachseminare, Projektarbeit, Ausbildungsähnliche Schulung durch Handwerksmeister/
innen)
b) Vermittlung sozialer Kompetenz (Betreuung und Schulung durch sozialpädagogische Anleiter/innen, gruppendynamische
Prozesse, Training in Konfliktbewältigung, Kommunikation etc.)
c) allgemeinbildenden Unterricht und
d) Begleitung auf dem Weg auf den ersten Arbeitsmarkt (Hilfe bei der Suche nach Praktikums- Ausbildungsoder
Arbeitsstellen, Bewerbungstraining etc.)
e) sozialpädagogische Betreuung des Alltags der Klientinnen und Klienten in durch die Jugendwerkstatt
Herrnhaag e.V. zur Verfügung gestelltem Wohnraum.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder / Beirat
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und Annahme durch den Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluß vom Verein.
4. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen und muß 4 Wochen vor dem Quartalsende schriftlich
mitgeteilt werden.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen
des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Anstelle der Mitgliedschaft gibt es für Interessierte die Möglichkeit der Zugehörigkeit zu einem Beirat. Dieser unterstützt
den Vereinszweck durch materielle Beiträge, beratende Funktion oder spezielle Fähigkeiten. Beiräte
werden regelmäßig über die Vereinsaktivitäten informiert und dürfen in der Regel an den Vorstandssitzungen
teilnehmen.
§ 5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Die Mitglieder des Vorstandes sind Mitglieder einer evangelischen Kirche.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal.
2. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand
schriftlich beantragt wird
3. Tagungen der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Der Vereinszweck kann geändert werden durch den Beschluss von 75% aller – auch der nicht bei einer
Mitgliederversammlung erschienenen – Mitglieder.
b) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstands, der Rechnungsprüfer/innen und den Jahresabschluss
entgegen.
c) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Diese müssen
nicht Vereinsmitglieder sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
d) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
e) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 3 Jahre.
f) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die jeweilige Höhe der Mitgliedsbeiträge.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen.
2. Vorstandssitzungen sollen mindestens sechs Mal pro Jahr stattfinden und sind in der Regel für Mitglieder und
Beiräte öffentlich.
3. Der Vorstand beschließt in seiner konstituierenden Sitzung über die Verteilung der Aufgaben.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des
Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Über die
Beschlüsse werden schriftliche Protokolle angefertigt.
5. Die Amtszeit jedes Vorstandsmitglieds beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
6. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
7. Der Vorstand lädt zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr schriftlich zur Mitgliederversammlung ein.
8. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige
Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen gesetzeskonform
durchzuführen.
9. Die Nachwahl von vorzeitig zurücktretenden Vorstandsmitgliedern findet bei der nächsten Mitgliederversammlung
statt.
10. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
11. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein der
Freunde des Herrnhaag e.V.“
Die Satzung wurde errichtet am 25.3.2000 in Büdingen und geändert am 5.9.2000 und 26.07.2005 in Büdingen.












